Stichtag 23. September 2020: Barrierefreiheit und Leichte Sprache auf Internetseiten nach EU-Richtlinie 2016/2102 und BITV 2.0

Bis 23. September 2020 müssen Internetauftritte von Behörden der Bundesverwaltung barrierefrei sein. Zur Barrierefreiheit gehört auch ein Angebot in Leichter Sprache. Welche Anforderungen dafür gelten, steht in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung BITV 2.0.

Laut BITV 2.0 müssen Bundesbehörden auf ihrer Internetseite diese Informationen in Leichter Sprache zur Verfügung stellen:

  1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Internetseite
  2. Hinweise zur Navigation auf der Internetseite
  3. Die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit
  4. Hinweis auf ggf. weitere Informationen in Leichter Sprache.

Für öffentliche Stellen von Bundesländern und Kommunen wird die Barrierefreiheit über Landesgesetze und länderspezifische Verordnungen geregelt. Diese orientieren sich dabei häufig an der BITV 2.0.

Mehr dazu finden Sie unter unserem Blogeintrag „Barrierefreiheit nach BITV 2.0: Wie hilfreich ist die BITV 2.0 für die Leichte Sprache auf Internetseiten?“